ADR
Bezeichnung gefährlicher Ware ADR
Bedingungen des Transportes von gefährlicher Ware auf den Straßenfahrzeugen bestimmt das Gesetz Nr. 111/1994 Sammlung, über den Straßenverkehr und sein Ausführungserlass. Internationalen Transport von diesen Sachen regelt Europäischer Vertrag über den internationalen Straßenverkehr, bzw. der ADR – Vertrag. Dieser internationale Vertrag ist ein Bestandteil auch unserer Rechtsordnung. Gefährliche Waren (d.h. Stoffe, Gase, Sprengstoffe und andere gefährliche Stoffe und Gegenstande) sind einheitlich im Rahmen der Organisation der Vereinigten Nationen in eigene spezifische Klassen eingeordnet. Dank ihrer Eigenschaften kann infolge ihres Transportes die Sicherheit von Personen oder Sachen gefährdet werden oder Bestandteile der Umwelt können von ihnen gefährdet werden.
Gefährliche Stoffe teilen wir in folgende Klassen ein:

Sprengstoffe und -gegenstände
exklusive Klasse

Klasse 2
Verdichtete verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase
exklusive Klasse

Klasse 3
brennbare Flüssigkeiten
freie Klasse

Klasse 4.1
brennbare feste Stoffe, selbstzersetzende Stoffe und empfindungslose feste Sprengstoffe freie Klasse

Klasse 4.2
slebstentflammende Stoffe
freie Klasse

Klasse 4.3
Stoffe, die im Kontakt mit Wasser entzündliche Gase entwickeln
freie Klasse

Klasse 5.1
Stoffe, die das Brennen unterstützen
freie Klasse

Klasse 5.2
organische Peroxide
freie Klasse

giftige (toxische) Stoffe
freie Klasse

Infektionsstoffe
ausschließliche Klasse

Radioaktive Stoffe
ausschließliche Klasse

Ätzstoffe
freie Klasse

Klasse 9
andere gefährliche Stoffe und Gegenstände
freie Klasse
Im Anhang A des ADR – Vertrages ist bestimmt, welche gefährlichen Sachen aus dem internationalen Straßentransport ausgeschlossen sind und welche unter bestimmten Bedingungen zu solchem Transport übernommen werden dürfen. Für solche Zwecke sind gefährliche Sachen in ausschließliche und freie Klassen eingeordnet.
Gefährliche Sachen, die durch Ausführungsbestimmung ausgeschlossen sind, dürfen nur gegen Erlaubnis befördert werden, die das Verkehrsministerium erteilt. Die Erlaubnisgültigkeit darf nicht länger als ein Jahr sein. Das Ministerium kann in der Erlaubnis Bedingungen bestimmen, welche die Be- oder Entladung, Trasse und Begleitung betreffen.
Verpflichtungen des Absenders
Der Absender ist für konkrete Einordnung in Gefährlichkeitsklasse unter entsprechende Ziffer und entsprechenden Buchstaben des gefährlichen Stoffes oder Gegenstandes verantwortlich, inklusive gefährlichen Abfalls. Weiterhin ist er verpflichtet, gefährliche Sachen für den Transport vorschriftsmäßig mit Verpackungen oder in große Gefäße für freigelegte Stoffe zu verpacken, falls ihr Transport im freigelegten Zustand in Fahrzeugen, Containers, Zisternen oder Zisternencontainers nicht genehmigt ist. Die Verpackungsanforderungen sind im Anhang A des ADR – Vertrages erarbeitet.
Seine Pflicht ist auch die Anbringung von Bezeichnungen. Transporteinheiten, die gefährliche Sachen befördern, müssen unter anderem mit orangenfarbigen Warnungstabellen mit einer Grundlinie von 400 mm und Höhe mindestens 300 mm mit schwarzem Rand höchstens 15 mm breit versehen werden. Eine von diesen Tabellen muss auf der Vorder- und die andere auf der Hinterseite der Transporteinheit angebracht werden, senkrecht zu ihrer Längsachse, und die Tabellen müssen gut sichtbar sein. Die Aufschrift auf der Sicherheitsbezeichnung muss deutlich lesbar und unverwischbar sein. Genaue technische Bedingungen der Sicherheitsbezeichnung bestimmt der ADR – Vertrag.
Verpflichtungen der Verfrachter und Anforderungen an Technik und Autofahrer
Verpflichtung des Verfrachters ist vor allem, zum Transport von gefährlichen Sachen nur ein Fahrzeug im ordentlichen technischen Zustand zu benutzen, welches technische Bedingungen, für einzelne Klassen gefährlicher Stoffe bestimmt, erfüllen muss, siehe Anhang B des ADR – Vertrages.
Autofahrer, der den Transport von gefährlichem Gut im Rahmen des Binnen- aber auch Auslandsverkehrs durchführt, muss besondere Schulung absolvieren, deren Bescheinigung fünf Jahre gilt.
Transportbegleitpapiere
In jedem gefährliche Stoffe und Gegenstände transportierenden Wagen müssen außer der für den Fahrzeugsverkehr allgemein erforderlichen Dokumente - Kraftfahrzeugschein, Führerschein und andere – diese Dokumente:
- Ladeschein
- Kopie vom Haupttext besonderes Vertrages, der nach dem Punkt 2010 und/oder 10602 abgeschlossen
wurde, wenn es um durchführten Transport auf Grund dieser Verträge geht - Instruktionen für den Unfalls- oder Schadensfall
- Bescheinigung über Fahrzeuggenehmigung für den Transport, falls vorgeschrieben
- Bescheinigung über die Autofahrerschulung, falls vorgeschrieben
- Genehmigung, die zur Transportausführung berechtigt
Die Aufsicht kann dem Verfrachter eine Strafe bis eine halbe Million tschechische Kronen auferlegen, wenn der Verfrachter gefährliche Sachen befördert, deren Transport auf den Strassen verboten ist, oder wenn er diese Sachen ohne Genehmigung befördert oder wenn er Bedingungen für diesen Transport nicht einhält.